Allgemeine Architektenbedingungen (AAB)

Daniel + Spiegler Planung und Bauleitung GmbH, Zielstattstr. 44, 81379 München

§ 1 Geltung

1.1 Diese ABB gelten für alle Verträge und Vertragsanbahnungen der Daniel + Spiegler Planung und Bauleitung GmbH (nachfolgend: Architekt) über alle Formen von Architektenleistungen. Die ABB gelten nicht für Verträge, mit denen der Architekt Leistungen unterbeauftragt.
1.2 Die ABB gelten auch ohne ausdrückliche Bezugnahme für alle Änderungen, Nachträge und Erweiterungen des Auftrags.
1.3 Für das Auftragsverhältnis gelten die folgenden Regelungen:
a) Vertrag/Auftrag/Angebot;
b) die ABB;
c) die gesetzlichen Bestimmungen zum Architektenvertrag des bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB);
d) die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Auftragserteilung gültigen Fassung.

§ 2 Angebote

2.1 Angebote des Architekten sind bindend bis 1 Monat ab Zugang, soweit im Angebot keine andere Bindefrist genannt ist.
2.2 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, behält sich der Architekt das Eigentums- und Urheberrecht vor. Soweit ein Auftrag nicht zustande kommt, hat der Auftraggeber bereits erhaltene Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

§ 3 Pflichten des Architekten

3.1 Die konkreten Pflichten des Architekten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
3.2 Der Architekten wird den Auftraggeber über alle bei der Durchführung seiner Aufgabe wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten.
3.3 Der Architekt ist verpflichtet, alle ihm während der Durchführung des Auftrags bekannt gewordenen Daten und Fakten betreffend den Auftraggeber und das Bauvorhaben gegenüber Dritten, am Projekt nicht Beteiligten, vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Architektenleistungen, soweit es sich um vertrauliche Informationen handelt.
3.4 Der Architekt schuldet keine juristischen Beratungsleistungen (z.B. Verträge oder juristische Prüfung von Ansprüchen). Diese stellt der Auftraggeber – soweit erforderlich – auf Anforderung des Architekten zur Verfügung.
3.5 Sofern der Auftraggeber außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzungen mit den am Projekt Beteiligten führt, wird der Architekt ihn dabei nach bestem Wissen unterstützen. Der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand des Architekten wird auf Stundenbasis nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen vergütet.

§ 4 Vertretung des Auftraggebers

4.1 Der Architekt ist ihm Rahmen der ihm übertragenen Leistungen und erteilten Vollmachten berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Vertragsändernde und vertragsgestaltende Erklärungen gibt allein der Auftraggeber mit den nachfolgenden Ausnahmen ab:
4.2 Der Architekt ist berechtigt, den am Bau Beteiligten die zur mangelfreien Herstellung des Werkes notwendigen Weisungen erteilen. Ferner ist er zur Erteilung von Zusatzaufträgen mit geringem Umfang bevollmächtigt.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Alle anstehenden Fragen wird er unverzüglich entscheiden, für die Leistungen des Architekten wesentliche Unterlagen stets umgehend und unaufgefordert an den Architekten übergeben, und erforderliche Genehmigungen schnellstmöglich herbeiführen. Dabei hat der Auftraggeber diese Pflichten stets so rechtzeitig zu erfüllen, dass der Architekt seine Leistungen zu den vertraglich vorgegebenen Terminen erbringen kann.
5.2 Der Auftraggeber wählt die Unternehmer für die Bauausführung, Lieferungen und Leistungen aus und entscheidet über die Vergabe.
5.3 Der Auftraggeber nimmt nach der Fertigstellung des Bauvorhabens sowie auch einzelner Teile oder Gewerke die Leistungen der bauausführenden Firmen in Anwesenheit des Architekten ab.
5.4 Daten des Auftraggebers werden durch den Architekten gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

§ 6 Zahlungen

6.1 Der Architekt kann entsprechend einem vereinbarten Zahlungsplan Abschlagszahlungen verlangen. Sofern ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart wurde, kann der Architekt mindestens einmal monatlich Abschlagszahlungen verlangen, die dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen entsprechen.
6.2 Abschlagszahlungen werden in 14 Kalendertagen.
6.3 Die Schlusszahlung wird in 21 Kalendertagen fällig.
6.4 Das Honorar für Leistungen exklusive der Leistungsphase 9 kann vom Architekten vor Erbringung der Leistungsphase 9 teilschlussgerechnet werden. § 650s BGB bleibt unberührt. Ist der Architekt stufenweise beauftragt, kann er darüber hinaus eine Teilabnahme und Teilschlussrechnung jeder beauftragten Stufe verlangen.

§ 7 Haftung des Architekten

7.1 Die Haftung des Architekten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Mit der Angabe von Baukosten durch den Architekten ist keine Übernahme einer Garantie oder die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze oder einer Beschaffenheit des vertraglich geschuldeten Werkes verbunden.
7.3 Für Schäden am Bauwerk und sonstige Vermögensschäden infolge nur leicht fahrlässigen Verhaltens des Architekten haftet der Architekt bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die volle und unbeschränkte Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit bleibt entsprechend § 309 Nr. 7 a) BGB von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt. Gleiches gilt auch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
7.4 Wird der Architekt für einen Schaden in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber nur anteilig in dem Verhältnis, in dem er zu dem Dritten haftbar ist. Er kann zudem verlangen, dass sich der Auftraggeber mit seiner Unterstützung außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht. Dies gilt insbesondere, wenn gegenüber dem Dritten (insbes. ausführenden Unternehmen) noch ein Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers besteht.
7.5 Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Architekt verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens bzw. dessen Planung, Koordinierung und Überwachung zur Schadensminderung übertragen wird.

§ 8 Nutzungs-, Verwertungs- und Urheberrechte

8.1 Urheberrechte werden durch den Auftrag nicht übertragen.
8.2 Dem Auftraggeber werden Nutzungs- und Verwertungsrechte in nachfolgendem Umfang übertragen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Planung des Architekten nur für die im Auftrag beschriebene Baumaßnahme zu nutzen. Ein Nachbaurecht des Auftraggebers besteht nicht.
8.3 Der Auftraggeber ist vor Abschluss der Leistungen der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) durch den Architekten und deren vollständigen Honorierung nicht berechtigt, eine nach dem Urheberrecht geschützte Planung des Architekten zu verwenden oder ein geschütztes Bauwerk ohne Mitwirkung des Architekten zu vollenden. Auch nach Abschluss und Honorierung der Planungsleistungen der Leistungsphase 3 ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Planung und/oder das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Architekten zu ändern, sofern diese dem Urheberrechtsschutz unterliegen.
8.4 Der Auftraggeber wird dem Architekten auch nach Beendigung des Auftrags zwecks Feststellung des Zustandes oder Anfertigung fotographischer oder sonstiger Aufnahmen den Zutritt zu dem Werk oder der Anlage gestatten.
8.5 Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt.
8.6 Der Architekt ist berechtigt, die Planung und Abbildungen/Modelle des Bauwerks für eigene Werbe- und Akquisezwecke auf seiner Homepage oder in Werbebroschüren zu veröffentlichen. Alle sonstigen Veröffentlichungen durch den Architekten bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, welche dieser nur aus von ihm darzulegenden und nachzuweisenden wichtigen Gründen verweigern kann.

§ 9 Änderungen des Auftrags

9.1 Änderungen des Auftrags richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Architektenvertrag gemäß §§ 650q, 650b ff. BGB.
9.2 Die Parteien verpflichten sich bei Änderungen des Auftrags eine Anpassung der Vergütung vorzunehmen. Für zusätzliche oder geänderte Leistungen gelten die Stundensätze aus dem Angebot.
9.3 Verlängert sich die vorgesehene Regelbauzeit ohne Verschulden des Architekten um mehr als 20 %, so erhält der Architekt ein monatliches Zusatzhonorar, welches sich nach den vertraglichen Grundleistungshonorar für die Leistungsphasen 8, verteilt pro Monat auf die Regelbauzeit, bemisst.
9.4 Änderungen des Auftrags sollen schriftlich erfolgen.

§ 10 Beendigung des Auftrags / Kündigung

10.1 Der Auftrag endet mit den beauftragten Leistungen. Wird der Auftrag zuvor durch den Auftraggeber aus einem Grund gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht ihm nur das vereinbarte Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
10.2 In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs, welche mit 20 v. H. des Honorars für die vom Architekt noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart werden, es sei denn, Auftraggeber oder Architekt weisen im Einzelfall höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen nach.
10.3 Dem Architekten ist vor Ausspruch einer Kündigung Gelegenheit zu geben, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
10.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch.
11.2 Falls Bestimmungen des Auftrags nichtig sind oder nichtig werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne wirtschaftlich am nächsten kommt.
11.3 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand München, soweit gesetzlich zulässig.